§ 32d GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2010

§ 32d

Ausschuss für Notsituationen

(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.

(2) Unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

29.01.2014

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