§ 32c ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2008

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008

§ 32c

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Differenz zwischen 20 Mio. Euro (§ 11a Abs. 5) und dem aus dem Kalenderjahr 2007 verbliebenen Unterstützungsvolumen ist von dem für das Kalenderjahr 2008 für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumen aufzubringen. Dieser Differenzbetrag ist für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a zu verwenden. Das nach Abzug dieses Betrages verbleibende restliche Unterstützungsvolumen für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 ist zu gleichen Teilen auf diese Anlagekategorien aufzuteilen. Für die übrigen Anlagenkategorien (§ 21b Z 3 und 4) bleibt das Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bestehen.

(2) Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c, nach Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem der Kundmachung folgenden Tag zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 und 2 auf Grund des § 10a in Verbindung mit § 10 Z 4 abgeschlossenen Verträge sind nichtig und unter Anwendung der Bestimmungen des § 10a neu abzuschließen. Dabei ist das für die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle maßgebliche Einspeisetarifvolumen für diese Anlagen unter Anwendung des Abs. 1 neu zu bestimmen.

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