§ 32c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2001

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) 2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Management

§ 32c.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungsträger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 1c) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018061