§ 32b LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 32b*)
Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landesbeamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 32a verfügen., wenn

  1. a) der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. b) das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Herabsetzung für den Landesbeamten eine Härte bedeuten würde und
  3. c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

01.12.2016

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