§ 32b*)
Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landesbeamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 32a verfügen., wenn
- a) der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- b) das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Herabsetzung für den Landesbeamten eine Härte bedeuten würde und
- c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
01.12.2016
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