§ 32a*)
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(1) Die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten ist auf seinen Antrag zur Pflege
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbeamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Die Wochenarbeitszeit darf nur auf die Dauer von einem Jahr oder von zwei Jahren herabgesetzt werden.
(2) Eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Abs. 1 darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Landesbeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(3) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit unter den in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag des Landesbeamten auch um weniger als die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Bei der Festlegung der Stunden, während der der Landesbeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochenarbeitszeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(5) Ein Landesbeamter, dessen Wochenarbeitszeit nach den Abs. 1 oder 3 herabgesetzt worden ist, kann über diese Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landesbediensteter, dessen Wochenarbeitszeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(6) Dem Landesbeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über .Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Landesbeamten mitzuunterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
01.12.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
