§ 32a GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2010

§ 32a

Unvereinbarkeitsausschuss

(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen im Sinne des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983. Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4).

(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Die nachträgliche Genehmigung einer leitenden Stellung in der Wirtschaft nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 sowie die Beschlussfassung in den Fällen des § 7 Abs. 4 bleibt jedoch dem Landtag vorbehalten.

(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 keine Aufträge erteilt werden dürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

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