§ 32a AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 32a

(1) § 32a.Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (§§ 4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Wurde der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Feststellungen gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Entscheidung gemäß § 8 zu treffen.

(3) In Verfahren gemäß § 32 Abs. 9 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. Diesfalls ist die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.