3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten Definition und anwendbare Bestimmungen
§ 32.
(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Darlehensvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
(2) Für Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in Abs. 3 und in den §§ 33 bis 35 geregelten Besonderheiten anzuwenden.
(3) Unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen sind auf alle zins- und gebührenfreien Überziehungsmöglichkeiten § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278378
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