§ 32 TEG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2011

2. Unterabschnitt

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 32

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso II-Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

  1. a) im Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
  2. b) im Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

(2) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.

(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11.

(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes sind:

  1. a) Anlage der unter der Aufsicht des Inhabers stehende Bereich einer Stromerzeugungsanlage, in dem gefährliche Stoffe (lit. c) in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten,
  2. b) technische Anlage eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind,
  3. c) gefährliche Stoffe Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die im Anhang I Teil 1 der Seveso II-Richtlinie angeführt sind oder die die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich jener, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen,
  4. d) schwerer Unfall ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Unterabschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem zumindest ein gefährlicher Stoff beteiligt ist,
  5. e) Vorhandensein von gefährlichen Stoffen das in einer Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, und zwar in Mengen, die den im Anhang I Teile 1 und 2 der Seveso II-Richtlinie genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen,
  6. f) Gefahr das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können,
  7. g) Risiko die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt,
  8. h) Lagerung das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

27.12.2011

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