§ 32 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 32

Pflichten der Behörde

(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. a) die Daten nach § 31 Abs. 6;
  2. b) nach dem Eintritt eines schweren Unfalls:
  1. 1. Datum, Uhrzeit und Ort;
  2. 2. Name und Adresse des Inhabers der Anlage und die Adresse der Anlage;
  3. 3. eine kurze Beschreibung des Herganges und der näheren Umstände sowie Angaben über die beteiligten gefährlichen Stoffe und die unmittelbaren Folgen für den Menschen und die Umwelt;
  4. 4. eine kurze Beschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
  1. c) eine Ausfertigung des Bescheides nach § 31 Abs. 10.

(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 2 zu erstellen und den Inhabern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund des Domino-Effektes eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000 („Helsinki-Konvention“), zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen.

(3) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinne des § 31 Abs. 2 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Inhabers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Inhaber der Anlage

  1. a) im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Vermeidung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
  2. b) angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,
  3. c) den Sicherheitsbericht oder andere Berichte entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen erstellt hat und
  4. d) bei Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. b die in der Verordnung nach Abs. 5 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Inhaber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber einer Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig.

(5) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 31 und 32 sowie unter Bedachtnahme auf die Seveso II-Richtlinie und die „Helsinki-Konvention“ durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen über

  1. a) die Pflichten des Inhabers einer Anlage nach einem schweren Unfall,
  2. b) das Sicherheitskonzept,
  3. c) den Sicherheitsbericht,
  4. d) die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts,
  5. e) die internen Notfallpläne und
  6. f) die Information von Personen und öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen zu erlassen.

(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zu übermitteln.

(7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.

(8) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 5 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)