§ 32 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 32

Zustellung

(1) Die Entscheidungen über Bauansuchen sind allen Parteien zuzustellen.

(2) Dem Bauwerber sind zwei Ausfertigungen der Baubewilligung und der Planunterlagen mit dem Vermerk auszuhändigen, daß sich die Baubewilligung auf diese Unterlagen bezieht.

22.10.2025

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