§ 32
Entziehung und Einschränkung der Akkreditierung
(1) Hat die Überprüfung einer akkreditierten Stelle nach § 31 Abs. 1 oder 2 ergeben, dass diese eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so hat ihr die Akkreditierungsstelle mit Bescheid die Behebung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zu entziehen.
(2) Weiters hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zu entziehen:
- a) bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden;
- b) bei mehrmaligen außerhalb der Fehlergrenzen liegenden Ergebnissen von Ringversuchen;
- c) wenn Anordnungen nach § 31 Abs. 3 oder sonstigen Pflichten nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird;
- d) wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
- In den Fällen der lit. a und b ist weiters auf die Art und das Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
(3) Betrifft ein Entziehungsgrund nach Abs. 1 oder 2 nur bestimmte Fachgebiete, Fachbereiche, Prüfverfahren oder Produkte bzw. Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht, so ist diese entsprechend einzuschränken, sofern die akkreditierte Stelle im Übrigen die notwendigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
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