§ 32 StKBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 32

Hospitieren und Praktizieren

(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung das Hospitieren in Kinderbetreuungsgruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen dem Erhalter und dem Antragsteller, das sind Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen, ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen.

(2) Das Hospitieren und Praktizieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu versagen, wenn durch das Hospitieren und Praktizieren der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

29.12.2020

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