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§ 32 SKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

§ 32

Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

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