§ 32 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Anstaltsambulatorien

§ 32

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:

  1. 1. zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe;
  2. 2. zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß;
  3. 3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
  4. 4. über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
  5. 5. im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden;
  6. 6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten; oder
  7. 7. zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn

  1. a) der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder
  2. b) durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs. 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.

(3) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw. wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.

(4) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 5 und 17 finden sinngemäß Anwendung.

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