§ 32  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Belegscheine, Besamungsscheine, Embryoübertragungsscheine und Aufzeichnungen

§ 32

(1) Die Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 5 und 17 Abs. 5 S.TZG müssen jedenfalls die in der Anlage 1, 2 oder 3 dafür festgelegten Angaben enthalten.

(2) Die Aufzeichnungen und Dokumente gemäß Abs. 1 sind geordnet aufzubewahren.

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