zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 4 und 5: LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 5/2021, LGBl. Nr. 71/2021 (außer Kraft)
6. Abschnitt
Geschäftsführung der Kollegialorgane
§ 32
Beschlussfassung
(1) Der Gemeinderat, der Stadtsenat und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse.
(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 7a.
27.05.2020
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