§ 32 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen

§ 32

(1) Die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen wird durch die Grundflächenzahl, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl ausgedrückt. Die Festlegung wirkt als Obergrenze für die bauliche Ausnutzbarkeit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Mindestnutzung, Nutzungsrahmen). Die Aufnahme verschiedener Festlegungen ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen im Bebauungsplan genau bestimmt sind, unter denen die jeweilige Festlegung gilt. Auf die gleiche Weise können Zuschläge zur Festlegung bestimmt werden.

(2) Die Grundflächenzahl ist das Verhältnis der von den äußeren Begrenzungen des Baukörpers umschlossenen Fläche einschließlich von Luftschächten und Höfen bis zu einem Ausmaß von 25 m2 zur Fläche des Bauplatzes. In die erstgenannte Fläche sind nicht einzurechnen: Terrassen, die nicht höher als 1,50 m sind, freie Balkone, freie Erker, offene Vordächer, freie Treppen sowie Kellerlichtschächte und Abwurfschächte.

(3) Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Zur Geschoßfläche zählt:

  1. a) die Summe der Flächen der Vollgeschoße;
  2. b) die Flächen von Wohnungen und sonstigen Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß samt ihren Umschließungswänden;
  3. c) unterirdisch gelegene Verkaufsflächen.

    Als Vollgeschoß ist dabei jedes Geschoß zu zählen, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende gewachsene Gelände oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausragt. Bei einem Vollgeschoß, das höher als 4 m ist, gelten je über dieser Höhe angefallene 3,50 m als je ein Vollgeschoß. Für die Berechnung der Fläche der Vollgeschoße findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußersten Begrenzungen des Baukörpers.

(5) Die Grundflächenzahl, die Geschoßflächenzahl und die Baumassenzahl sind so festzulegen, daß bei sparsamer Verwendung von Grund und Boden genügend Raum für eine den Gesundheitserfordernissen entsprechende Bebauung sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere auf die Aussagen des räumlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und die gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnisse sowie auf die bauliche Entwicklung in der Gemeinde und im Planungsgebiet Bedacht zu nehmen.

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