§ 32 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988

§ 32. Höhe der Abfertigung.

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 31 Abs. 2,

  1. 1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit.
  1. a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
  2. b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
  1. 2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
  1. a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
  2. b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 31 Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten, für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert, so hat er den auf die restliche Zahl von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu ersetzen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 31 Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12103848

alte Dokumentnummer

N6198815644J

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