§ 32 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere

§ 32

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Jagdbare Tiere und Fische können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)