VI. Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Wenn für Heil- und Pflegeanstalten des Gemeindebereiches ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekanntzumachen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.
(3) Die Wahlsprengel, die Wahllokale und die Wahlzeiten sind vom Gemeindewahlleiter spätestens sieben Tage vor dem Wahltag auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen sowie der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
02.10.2017
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