5. Abschnitt
Gleichbehandlung in Bereichen außerhalb von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Rechtsfolgen
§ 32
Gleichbehandlungsgebot
Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände dürfen niemanden im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf
- 1. Gesundheit,
- 2. Soziales,
- 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und
- 4. Bildung wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.
01.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
