§ 32 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

4. Teil

Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

Frauenförderungsgebot

§ 32

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach den Vorgaben der Frauenförderpläne auf die Beseitigung

  1. 1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs 2) sowie
  2. 2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

    hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

  1. 1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder
  2. 2. der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

    in der Dienststelle weniger als 40 vH beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

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