Gastvortragende und Gastvortragender
§ 32.
(1) Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen eingeladen werden.
(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127563
alte Dokumentnummer
N7199812746U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
