(1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
(2) Die Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im folgenden Paragraph bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist darin anzugeben, wie viele Wähler abgestimmt, welche Parteisummen die einzelnen Parteien und wie viele Wahlpunkte die einzelnen Wahlwerber erreicht haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluß genommen.
(3) Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
11.10.2017
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