§ 32
Petitionsausschuss
(1) Der Landtag wählt zur Behandlung der an ihn gerichteten Eingaben einen Petitionsausschuss.
(2) Soweit Eingaben nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Zuständigkeit von Landesorganen zu erledigen sind, übermittelt der Petitionsausschuss Eingaben zunächst der Landesregierung zur Äußerung, für die maximal eine Frist von drei Monaten gesetzt werden kann. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.
(5) Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln.
(6) Ein Einschaurecht des Petitionsausschusses sowie eine Berichtspflicht der nachgeordneten Dienststellen direkt an den Petitionsausschuss sind ausgeschlossen.
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