§ 32 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 32

Für das Verfahren bei Sühneversuchen gelten die in den §§ 18 und 19 für Vergleichsverhandlungen gegebenen Vorschriften. Bei der Sühneverhandlung müssen mindestens zwei Vertrauensmänner gleichzeitig anwesend sein.

01.02.2014

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