Direktvergabe
§ 32.
(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 21 , 23 Abs. 8, 34 Abs. 2, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.
(2) Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
- 1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
- 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
- nicht erreicht.
(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275257
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