Depotbank
§ 32.
(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die BV‑Kasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die BV‑Kasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die BV‑Kasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.
(2) Für jede VG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die BV‑Kasse und eine Bezeichnung der VG anzuführen.
(3) Für andere als in Abs. 2 genannte Vermögenswerte hat die Depotbank zu prüfen, ob die BV‑Kasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte zu führen. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der BV‑Kasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.
(4) Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. die Depotbank hat den Weisungen der BVKasse Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
- 2. die Depotbank hat bei Transaktionen zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Veranlagungsgemeinschaft übertragen wird und
- 3. die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der BVKasse zu verwenden.
(5) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 34 begründete Forderung gegen eine Veranlagungsgemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungsgemeinschaft verwaltende BV‑Kasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.
(6) Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der BV‑Kasse oder den Anwartschaftsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und der Geschäftsleitung der BV‑Kasse sowie den Anwartschaftsberechtigten offen gelegt.
(7) Die Depotbank haftet gegenüber der BV‑Kasse und den Anwartschaftsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.
(8) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungsgemeinschaft zu handeln.
Schlagworte
Aufrechnungsrecht, Nichterfülltung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280906
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