§ 32 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 32

Die infolge der im §. 30 und 31 bezeichneten Verfügungen nothwendig gewordenen Neuwahlen hat die Behörde sofort zu veranlassen und, insoferne es sich um die Neubildung des Vorstandes handelt, wegen einstweiliger Besorgung der gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte geeignete Vorkehrungen zu treffen.