§ 32 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2004

Berufungen

§ 32

(1) § 32.In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,

  1. 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
  2. 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
  3. 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
  4. 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Abs. 4 durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4a) Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.

(5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde.

(9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während dieser Dauer zulässig.