§ 32 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahllokale

§ 32

(1) § 32.In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch einstimmigen Beschluß von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.

(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl von Wahllokalen, einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände, ist von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.