§ 32 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 32.

(1) Durch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.

(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042268

alte Dokumentnummer

N3194914918T