§ 32 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

wie sie verloren werde.

§ 32

§ 32. Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.