§ 32 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2010

Vollziehung

§ 32

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.