§ 327 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 327

Zwingender Rechtscharakter

Die Rechte, die den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.

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