§ 326 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 326

Schutz der Koalitionsfreiheit

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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