ABSCHNITT XI
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 325
Aufzeichnungspflichten
(1) Über die im § 87 festgelegten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über:
- a) die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- b) die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich nach den §§ 72 Abs. 1 und 79 Abs. 3.
(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach dem Ende der Gleitzeitperiode hat sich der Dienstgeber diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach dem Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, anderenfalls ist ihm die Einsichtnahme zu gewähren.
(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- a) der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Jugendlichen;
- b) der Name und die Adresse des gesetzlichen Vertreters;
- c) der Tag des Eintritts in den Betrieb;
- d) der Ort der Beschäftigung;
- e) die geleisteten Arbeitsstunden, wobei Tätigkeiten nach § 149 Abs. 3 gesondert auszuweisen sind, und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und den vorgeschriebenen Fachkursen;
- f) Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.
(4) § 87 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
