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§ 321f StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

§ 321f.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

  1. 1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
  2. 2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
  3. 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
  1. ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166570

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