§ 321 StGB

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.11.2026

1. § 321 ist eine Durchführungsbestimmung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, BGBl. Nr. 91/1958. 2. ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Fünfundzwanzigster Abschnitt

Völkerstraftaten Völkermord

§ 321.

(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

1. § 321 ist eine Durchführungsbestimmung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, BGBl. Nr. 91/1958.

2. ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40281267

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