§ 31c VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Väterfrühkarenz

§ 31c.

(1) Dem männlichen Vertragsbediensteten gebührt auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Väterfrühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens vier Wochen, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Um-stände unverzüglich darzulegen.

(3) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 2 kann eine Väterfrühkarenz im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Väterfrühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(5) Die Zeit der Väterfrühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz zu behandeln mit der Maßgabe, dass § 23 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

25.04.2014

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