§ 31c TabStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel

§ 31c.

(1) § 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.

(2) § 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)