Abschnitt VIIa
Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes
§ 31a
§ 31a. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören.