§ 31
Präsident
(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
- a) die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; gegen Bescheide des Präsidenten in solchen Angelegenheiten steht die Berufung an die Landesregierung offen;
- b) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen und die Ausstellung von Rückstandsausweisen zur Einbringung von Mitgliedsbeiträgen unter Anwendung der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe; gegen Bescheide des Präsidenten über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen steht die Berufung an die Landesregierung offen.
(3) Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.
(4) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.
(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.
13.05.2020
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