§ 31
Überprüfungen
(1) Die Akkreditierungsstelle hat jede akkreditierte Stelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung dahingehend zu überprüfen, ob sie die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und ob Mängel im Sinne des § 32 Abs. 2 vorliegen. Wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist, können Überprüfungen auch in kürzeren Abständen durchgeführt werden.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere von Strafanzeigen, Beschwerden oder eines begründeten Verdachts des Vorliegens von Entziehungsgründen, ist jedenfalls eine Überprüfung durchzuführen.
(3) Die Organe der Akkreditierungsstelle und die von ihr beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Überprüfungen insbesondere auch
- a) Örtlichkeiten zu betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
- b) Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchzuführen oder deren Durchführung zu verlangen,
- c) die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigten Gegenständen, insbesondere auch von Prüf- und Messgeräten und -einrichtungen, zu verlangen,
- d) die Teilnahme an Ringversuchen zu verlangen,
- e) die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 37 Abs. 6) zu überprüfen und
- f) Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anzufordern.
(4) Die Auswahl und die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 3 hat unter Bedachtnahme auf deren Zweckmäßigkeit und die Vermeidung unnötigen Aufwandes zu erfolgen. Der gesamtverantwortliche Leiter der überprüften Stelle oder sein Stellvertreter ist spätestens beim Betreten derselben zu verständigen.
(5) Hat die Überprüfung ergeben, dass die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und Mängel im Sinne des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, so ist die akkreditierte Stelle davon formlos zu verständigen.
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