Beendigung von E-Liquid-Lizenzen
§ 31.
(1) Die E‑Liquid-Lizenz erlischt:
- 1. mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;
- 2. mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;
- 3. durch Fristablauf.
(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:
- 1. wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;
- 2. wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für ELiquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;
- 3. durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;
- 4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;
- 5. wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von ELiquids nicht innerhalb der im ELiquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;
- 6. im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des ELiquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der ELizenz verbundene Schutzinteressen;
- 7. wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;
- 8. wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
- Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E‑Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E‑Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.
Schlagworte
Solidaritätsfonds
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273450
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