§ 31 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 31

(1) § 31.Die nach § 30 zum Bezug von Schieß- und Sprengmitteln erforderlichen Bezugsausweise (Bezugsscheine) werden von der nach dem Verwahrungs- und Verwendungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde von dieser, ausgestellt.

(2) Liegen Verwahrungs- und Verwendungsort im Bereich verschiedener Behörden (Abs. 1), so ist die Behörde des Verwahrungsortes zuständig. Sie hat die Behörde des Verwendungsortes von der Ausstellung oder Verweigerung eines Bezugsausweises in Kenntnis zu setzen.

(3) Für Orte, an denen weder eine Bezirksverwaltungsbehörde noch eine staatliche Polizeibehörde ihren Sitz hat, ist zur Ausstellung von Bezugsscheinen für die nach § 30 an Bezugsausweise gebundenen Pulver der gemäß Abs. 1 und 2 örtlich zuständige Bürgermeister ermächtigt. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Bezugsscheinen, die nach § 33, Abs. 1, begehrt wird.

(4) Die für das Gebiet der im Abs. 3 bezeichneten Orte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (staatliche Polizeibehörde) kann die Ausstellung der in Abs. 3 angeführten Bezugsscheine aus öffentlichen Rücksichten an sich ziehen.

(5) Ergeben sich beim Bezug, bei der Verwahrung oder bei der Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Mißstände, die auf Übertretungen der bestehenden Vorschriften zurückzuführen oder sonst geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden, so hat die zur Ausstellung des Bezugsausweises zuständige Behörde den Bezugsausweis für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(6) Ansuchen um Ausstellung von Bezugsausweisen bilden nicht den Gegenstand einer Stempelgebühr. Für Bezugsbücher kann die Behörde den Ersatz der Gestehungskosten gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Partei einheben.