§ 31 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 31

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

(1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die

  1. 1. öffentlich zugänglich sind oder
  2. 2. der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
  3. 3. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur

  1. 1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
  2. 2. mit Zustimmung des Betroffenen oder
  3. 3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
  2. 2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
  3. 3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

31.01.2014

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