Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren
§ 31
(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer haben auf eine gemeinsame Lösung oder einvernehmliche Vorgehensweise hinzuwirken, wenn zwischen ihnen und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht Auffassungsunterschiede bestehen oder einem Ersuchen gemäß § 30 Abs 1 oder 4 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden kann oder entsprochen wird. Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer können dazu
- 1. mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in direkten Kontakt treten;
- 2. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates eigene Organe entsenden;
- 3. ihren eigenen Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten entsandte Organe beiziehen;
- 4. die Europäische Kommission einschalten, wenn die Klärung strittiger Fragen trotz der sonst dazu unternommenen Schritte innerhalb von sechs Monaten ohne Erfolg geblieben ist.
(2) Die Landesregierung hat die Europäische Kommission über alle Fälle zu unterrichten, in denen einem Ersuchen gemäß § 30 Abs 4 von der zuständigen Behörde eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates nicht entsprochen wird oder ein Ersuchen um Klärung von strittigen Fragen trotz gemäß Abs 1 unternommener Schritte ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß Abs 1 Z 4 durch die Landwirtschaftskammer bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Landesregierung.
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