Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31.
Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2026
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12071012
alte Dokumentnummer
N5197537628J
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